RS Vwgh 2002/11/12 2002/01/0490

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Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

L03501 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art117 Abs2;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art26 Abs1;
B-VG Art95 Abs1;
GdWO Bgld 1992 §17 Abs1;
GdWO Bgld 1992 §17 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das durch Art. 117 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zum Gemeinderat durch jede rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis verletzt. Dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht wird auch verletzt, wenn das zur Nichteintragung führende Verfahren gravierende Mängel aufweist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1993, VfSlg 13377/1993, und vom 1. März 1999, VfSlg 15437/1999, betreffend die Verletzung des Wahlrechts zum Gemeinderat und auf Teilnahme an der Bürgermeisterwahl durch Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis nach der Bgld GdWO 1992, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, B 675/00). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zur Entscheidung über Beschwerden gegen derartige behauptete Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Wahlrechte - unter Verneinung eines "selbständigen Charakters" des Rechtes auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - wiederholt für unzuständig erklärt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/01/0004, mwN).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010490.X01

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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