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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Ausführungen der Nachbarin, die dahin gehen, das verwendete Konglomeratgestein sei zum Zweck der Verwendung in einer Stützmauer ungeeignet, die Stützmauer sei nicht standfest, wie es auch fraglich sei, ob die Standfestigkeit des Bodens gegeben sei, ist entgegenzuhalten, dass der Nachbarin diesbezüglich nach der OÖ BauO 1994 kein Mitspracherecht zukommt (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0096, und auch die in Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 236 f wiedergegebene hg. Judikatur).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050154.X01Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009