RS Vwgh 2002/11/12 2000/05/0154

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Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Den Ausführungen der Nachbarin, die dahin gehen, das verwendete Konglomeratgestein sei zum Zweck der Verwendung in einer Stützmauer ungeeignet, die Stützmauer sei nicht standfest, wie es auch fraglich sei, ob die Standfestigkeit des Bodens gegeben sei, ist entgegenzuhalten, dass der Nachbarin diesbezüglich nach der OÖ BauO 1994 kein Mitspracherecht zukommt (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0096, und auch die in Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 236 f wiedergegebene hg. Judikatur).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050154.X01

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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