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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Nachbarrecht auf Wahrung des freien Lichteinfalles unter 45 Grad auf die Hauptfenster ihres Gebäudes zu bejahen ist. Der Grundsatz, wonach jedweder Grundeigentümer durch Schaffung entsprechender Freiräume auf der eigenen Liegenschaft für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen hat, passt sachverhaltsmäßig im Beschwerdefall nicht, weil es um die Hauptfenster gegen die Straße geht und eine Straße bestimmungsgemäß grundsätzlich nicht zum Verbauen vorgesehen ist.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050197.X01Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015