RS Vwgh 2002/11/12 2000/05/0197

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Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §49;
BauO NÖ 1996 §50;
BauO NÖ 1996 §51;
BauO NÖ 1996 §52 Abs1 Z9;
BauO NÖ 1996 §53 Abs7;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §55 Abs2;
BauO NÖ 1996 §55 Abs5;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §70;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Nachbarrecht auf Wahrung des freien Lichteinfalles unter 45 Grad auf die Hauptfenster ihres Gebäudes zu bejahen ist. Der Grundsatz, wonach jedweder Grundeigentümer durch Schaffung entsprechender Freiräume auf der eigenen Liegenschaft für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen hat, passt sachverhaltsmäßig im Beschwerdefall nicht, weil es um die Hauptfenster gegen die Straße geht und eine Straße bestimmungsgemäß grundsätzlich nicht zum Verbauen vorgesehen ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050197.X01

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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