RS Vwgh 2002/11/12 2002/05/0835

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Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

L82301 Abwasser Kanalisation Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
KanalanschlußG Bgld 1989 §2;
KanalanschlußG Bgld 1989 §6;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall liegt eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung nach dem Bgld KanalanschlußG 1989 nicht vor, die Frage, ob Versickerungen oder Verrieselungen nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin (Nachbarin) entfalten könnten, stellt sich demnach nicht. Weitere Regelungen der Parteistellung im Verfahren betreffend die Anschlusspflicht enthält dieses Gesetz nicht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag darin sachverhaltsbezogen auch keine verfassungsrechtlich bedenkliche Lücke zu erkennen. § 6 Bgld KanalanschlußG 1989 regelt die Inanspruchnahme fremden Grundes für den Fall, dass der Anschluss eines Hauskanals an die öffentliche Kanalanlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ohne Inanspruchnahme fremden Grundes durchführbar ist. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 6 Bgld KanalanschlußG 1989 verpflichtet, die Führung des Anschlusses des Hauskanals zweier Mitbeteiligter über ihr Grundstück zu dulden. In diesem Verfahren kam der Beschwerdeführerin Parteistellung zu, sie konnte in diesem Verfahren ihre Rechte geltend machen. Nach dem Bgld KanalanschlußG 1989 kommt im Verfahren betreffend den Ausspruch der Anschlussverpflichtung Nachbarn keine Parteistellung zu. Die Beschwerdeführerin hat somit keine Parteistellung im Verfahren betreffend die gegenüber den genannten Mitbeteiligten ausgesprochene Anschlussverpflichtung (weitere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050835.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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