RS Vfgh 2004/11/2 V21/04

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Veröffentlicht am 02.11.2004
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
FahrverbotsV der BH Voitsberg vom 17.04.02
StVO §94f

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Fahrverbotsverordnung; keine Verletzung des Anhörungsrechts von Interessenvertretungen

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der FahrverbotsV der BH Voitsberg vom 17.04.02; keine Verletzung des Anhörungsrechts von Interessenvertretungen iSd §94f Abs1 lita Z3 und litb Z2 StVO 1960.

Es ist dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, inwiefern die im Antrag des UVS erwähnten Mitglieder verschiedener Berufsgruppen deswegen, weil ein Fahrverbot begrenzt auf jene Zeiträume verhängt wurde, in denen durch die Bautätigkeit die gesamte Landesstraße beansprucht wurde, von der Verordnung anders als etwa die übrige (Wohn-)Bevölkerung im Bereich des von der Verordnung erfassten Gebietes betroffen sein sollten (vgl VfSlg 14439/1996).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V21.2004

Dokumentnummer

JFR_09958898_04V00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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