RS Vfgh 2004/11/2 B804/04

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Veröffentlicht am 02.11.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Keine Folge

Mit dem bekämpften Bescheid berichtigte der UVS Wien einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zum Ersatz der "mit 654 Euro bestimmten Kosten (41 Euro Vorlageaufwand, 203 Euro Schriftsatzaufwand und 254 Euro Verhandlungsaufwand)" (richtig wohl: insgesamt € 498) verpflichtet wurde, dahingehend, dass dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz in Höhe von zweimal € 498 vorgeschrieben wurde.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil kann schon unter Bedachtnahme auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B804.2004

Dokumentnummer

JFR_09958898_04B00804_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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