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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Keine Folge
Mit dem bekämpften Bescheid berichtigte der UVS Wien einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zum Ersatz der "mit 654 Euro bestimmten Kosten (41 Euro Vorlageaufwand, 203 Euro Schriftsatzaufwand und 254 Euro Verhandlungsaufwand)" (richtig wohl: insgesamt € 498) verpflichtet wurde, dahingehend, dass dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz in Höhe von zweimal € 498 vorgeschrieben wurde.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil kann schon unter Bedachtnahme auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B804.2004Dokumentnummer
JFR_09958898_04B00804_01