RS Vwgh 2002/11/13 99/03/0404

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2002
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §89 Abs1;
GmbHG §90;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0201 E 16. Oktober 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird damit, dass die Gesellschaft durch Eröffnung des Konkurses als aufgelöst gilt, die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Selbst wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, besteht die Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis, fort. Arbeitslosigkeit liegt daher in einem solchen Fall nicht vor (Hinweis E vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0380, und vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030404.X02

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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