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DE-22 Zivilprozess DeutschlandNorm
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Zustellung entsprechend den Regelungen des Rechtshilfevertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. 1990/526, nach den deutschen bzw. bayrischen Rechtsvorschriften vorzunehmen war, sie hat jedoch dem Umstand, dass als grundlegendes Erfordernis einer Ersatzzustellung durch Niederlegung auf Grund der Bestimmungen des § 181 dZPO und des § 11 VwZVG Bayern vorausgesetzt ist, dass der Zustellungsempfänger am Zustellort eine "Wohnung" hat, nicht hinreichende Bedeutung beigemessen. Für den Begriff "Wohnung" kommt es hiebei nach den deutschen Zustellvorschriften grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen an, somit darauf, ob der Zustellungsempfänger die Wohnung auch tatsächlich bewohnt (Hinweis E 18.3.1998, 96/03/0030).(Hier: Die belangte Behörde zog für ihre Beurteilung den von der Regierung der Oberpfalz als einzuschaltender zentraler Anlaufstelle im Freistaat Bayern übermittelten Bericht über die Zustellung heran, damit allein hätte sie sich aber nicht begnügen dürfen. Der Beschwerdeführer wies im Verwaltungsverfahren mehrmals darauf hin, dass er seit dem 27. August 1997 nicht mehr an der Adresse wohnhaft gewesen sei, an der das gegenständliche Straferkenntnis am 10. Juni 1998 durch Niederlegung zugestellt worden sei, sondern - an eine konkret genannte Adresse - verzogen sei. In diesem Zusammenhang erscheint auch wesentlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Postfehlbericht vom 18. April 1998 von der Münchener Anschrift "unbekannt verzogen" war, und auch nach der Mitteilung der Deutschen Post AG an der Münchener Anschrift "nicht mehr ... wohnt". Die Meldeauskünfte vom 23. Dezember 1998 und vom 30. März 1999 sowie die Mitteilung vom 15. April 1999 weisen auf eine Anschrift in Unterhaching hin.)
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030444.X01Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011