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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid und die dagegen gerichtete Beschwerde gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten jenem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Straferkenntnis und jener dagegen gerichteten Beschwerde, die dem E vom 14. November 2002, zur Zl. 99/09/0167, zu Grunde lagen. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die Ausländerinnen im vorliegenden Fall unbestritten Gratisunterkünfte beigestellt erhielten, überwiegend Getränkeprovisionen erhielten und innerhalb bestimmter Zeiträume auch zur Anwesenheit in der Bar des Beschwerdeführers verpflichtet waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090071.X01Im RIS seit
18.02.2003