RS Vwgh 2002/11/14 99/09/0071

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Veröffentlicht am 14.11.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid und die dagegen gerichtete Beschwerde gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten jenem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Straferkenntnis und jener dagegen gerichteten Beschwerde, die dem E vom 14. November 2002, zur Zl. 99/09/0167, zu Grunde lagen. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die Ausländerinnen im vorliegenden Fall unbestritten Gratisunterkünfte beigestellt erhielten, überwiegend Getränkeprovisionen erhielten und innerhalb bestimmter Zeiträume auch zur Anwesenheit in der Bar des Beschwerdeführers verpflichtet waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090071.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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