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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die im Beschwerdefall ergangene Entscheidung der Berufungskommission, einen Einleitungsbeschluss zu erlassen (das Disziplinarverfahren wegen der näher umschriebenen Vorwürfe einzuleiten) und die vom Beschwerdeführer erhobene (und danach im Disziplinarverfahren inhaltlich wiederholte) Einrede der Verfolgungsverjährung nach den tragenden Gründen des Bescheides als unbegründet abzuweisen, hatte vorliegend für das auf diesem Einleitungsbeschluss aufbauende nachfolgende Disziplinarverfahren die Auswirkung, dass die Frage der Verfolgungsverjährung - soweit die Rechtskraft der Entscheidung der Berufungskommission reicht - für die Disziplinarbehörden und auch für den Beschwerdeführer bindend beurteilt und entschieden wurde. Eine von der Entscheidung der Berufungskommission abweichende eigene Beurteilung der Disziplinarbehörden war nicht mehr zulässig (vgl. hiezu sinngemäß etwa das E vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/03/0290).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090008.X03Im RIS seit
18.02.2003