RS Vfgh 2004/11/2 V19/04

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Veröffentlicht am 02.11.2004
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Marktgemeinde Pottendorf vom 14.10.02 (30 km/h als Zonenbeschränkung)
StVO 1960 §43 Abs1 litb

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in einer Gemeinde; ausreichende Grundlagenforschung, Erforderlichkeit der Beschränkung

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bürgermeisters der Marktgemeinde Pottendorf vom 14.10.02 (Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h als Zonenbeschränkung für die Esterhazystraße zwischen der Waldhiergasse und der Pallischgasse im Ortsgebiet von Pottendorf).

Weder die Unterlassung der Zitierung der Rechtsgrundlagen einer Verordnung - sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich angeordnet ist - noch die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bewirken die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (vgl zB VfSlg 2432/1952, 9253/1981, 16094/2001 mwN).

Die Marktgemeinde Pottendorf beabsichtigte, wie auch dem Verordnungsakt zu entnehmen ist, durch die Einrichtung einer 30 km/h-Zone verbunden mit baulichen Begleitmaßnahmen in der Esterhazystraße zwischen Waldhiergasse und Pallischgasse die Verkehrssicherheit, insbesondere im Hinblick auf die dort gelegenen Einrichtungen, zu erhöhen.

Die Erforderlichkeit solcher baulichen Maßnahmen wurde in einem verkehrstechnischen Gutachten untermauert.

Es wurde nicht behauptet, dass das Gutachten unschlüssig sei.

Der Verfassungsgerichtshof kann angesichts der Aktenlage nicht finden, dass die vorliegende Verordnung nicht erforderlich iSd §43 Abs1 litb StVO 1960 sei.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V19.2004

Dokumentnummer

JFR_09958898_04V00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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