RS Vwgh 2002/11/14 99/09/0167

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Veröffentlicht am 14.11.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/09/0207 E 14. November 2002

Rechtssatz

Die gebotene Gesamtbetrachtung der einzelnen Faktoren, die für oder gegen ein zumindest arbeitnehmerähnliches Verhältnis der Ausländerinnen zum Beschwerdeführer sprechen, ergibt, dass die belangte Behörde diese Frage mit Recht bejaht hat. Insbesondere wurden fixe Provisionen für das Animieren festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von E wiederholt dargelegt, dass die Tätigkeit als Tänzerin und/oder Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG darstellt (vgl. zur Tätigkeit als Animierdame die E vom 15. Dezember 1999, Zl. 99/09/0078, und vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0060, sowie die dort jeweils angegebene Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch im Beschwerdefall grundsätzlich keine Veranlassung, von der von ihm vertretenen Ansicht abzurücken, bei der Tätigkeit einer Animierdame handle es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG (vgl. dazu auch die E vom 17. November 1996, Zl. 94/09/0195, vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0133, vom 7. April 1999, Zl. 97/09/0013, und vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0134). All diesen E lagen - wie auch im vorliegenden Fall - Feststellungen der Verwaltungsstrafbehörden hinsichtlich der Erbringung einer Gegenleistung für die Tätigkeit des "Animierens" durch das ausländische Mädchen zu Grunde. In Bezug auf die bei TV festgestellte und bei den anderen angenommene und vom Beschwerdeführer sogar behauptete Tätigkeit als Prostituierte konnte auf Grund von Angaben durch TV davon ausgegangen werden, dass hier die Preise vom Beschwerdeführer festgesetzt waren und die Ausländerinnen bestimmte Summen abzuliefern hatten. Ferner hat der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Prostituierte auch durch seine unbestrittene Weisung hinsichtlich der Benützung von Kondomen bestimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090167.X02

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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