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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nach geänderter Rechtslage, die eine Anfechtung und Überprüfung des Einleitungsbeschlusses im Verwaltungsrechtsweg durch die Berufungskommission nunmehr vorsieht, können in der Berufung gegen den das Verfahren abschließenden Einleitungsbeschluss auch Einwendungen gegen vorangegangene, vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission verfügte (aber nicht abgesondert anfechtbare) Verfahrensanordnungen etwa betreffend die Durchführung notwendiger Ermittlungen erhoben werden.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090008.X05Im RIS seit
18.02.2003