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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Wiener Außenring-Autobahn A 21 zum Zwecke des Lärmschutzes; ausreichendes Ermittlungsverfahren; keine gesetzwidrige Nichtberücksichtigung eines verkehrstechnischen GutachtensRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 15.11.95 betreffend die Wiener Außenring-Autobahn A 21 zwischen Brunn/Gebirge und Gießhübl.
Zulässigkeit des Antrags der Volksanwaltschaft.
Die generelle 80 bzw 100 km/h-Beschränkung wurde in erster Linie auf den Aspekt des Lärmschutzes (§43 Abs2 StVO 1960) gestützt. An dieser Beurteilung ändert auch der - bloß deklarative - Wortlaut der Promulgationsklausel der Verordnung nichts, wo neben dem Aspekt "Fernhaltung von Lärm" auch der Aspekt "Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs" genannt wird. Fragen der Verkehrssicherheit wurden in der Besprechung dagegen vorwiegend in Bezug auf die - letztendlich unterbliebenen - Beschränkungen für Lkw erörtert (so etwa Daten über Unfälle mit Lkw-Beteiligung und Zahlen über den durchschnittlichen Tagesverkehr). Der von der Volksanwaltschaft ins Treffen geführte Grund für die Gesetzwidrigkeit (Nichtberücksichtigung des verkehrstechnischen Gutachtens) vermag keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, zumal in diesem Gutachten die - für die Verordnungserlassung letztlich wesentlichen - Fragen des Lärmschutzes bewusst ausgeklammert worden sind.
Bindung an die im Antrag vorgebrachten Bedenken, keine Prüfung, ob die Verordnung aus anderen Gründen gesetzwidrig ist (oder etwa aufgrund einer wesentlichen Änderung der Umstände gesetzwidrig geworden ist).
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V135.2003Dokumentnummer
JFR_09958898_03V00135_01