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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §4 Abs2;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob die Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen in Form der Verwendung überlassener Arbeitskräfte oder durch die Erfüllung von Werkaufträgen als selbständiger Subunternehmer erfolgt, ist es gleichgültig, in welcher Rechtsform der "Subunternehmer" besteht. Des Weiteren kommt es auch nicht darauf an, ob bzw. mit welchem Unternehmen die Ausländer (hier: Kraftfahrer) einen "Dienstvertrag" geschlossen haben; für die Beurteilung sind die aus § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 4 AÜG abgeleiteten Kriterien maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090229.X01Im RIS seit
21.02.2003