RS Vwgh 2002/11/14 2001/09/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2002
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob die Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen in Form der Verwendung überlassener Arbeitskräfte oder durch die Erfüllung von Werkaufträgen als selbständiger Subunternehmer erfolgt, ist es gleichgültig, in welcher Rechtsform der "Subunternehmer" besteht. Des Weiteren kommt es auch nicht darauf an, ob bzw. mit welchem Unternehmen die Ausländer (hier: Kraftfahrer) einen "Dienstvertrag" geschlossen haben; für die Beurteilung sind die aus § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 4 AÜG abgeleiteten Kriterien maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090229.X01

Im RIS seit

21.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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