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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses bildet die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. An die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses sind zufolge § 123 Abs. 3 BDG 1979 Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss nunmehr im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar und durch eine Berufungsbehörde mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG zu überprüfen ist, dazu, den Disziplinarbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Berufungskommission abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090008.X02Im RIS seit
18.02.2003