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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0178Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde der Fristenvormerk zwar in das Fristenbuch grundsätzlich richtig eingetragen, jedoch entgegen einer generellen Weisung von einer erst kurz in der Kanzlei des Parteienvertreters tätigen Aushilfssekretärin auf Grund eines Missverständnisses ausgestrichen. Anders als bei manipulativen Irrtümern, die als Wiedereinsetzungsgründe gelten, verhält es sich bei Irrtümern, deren Fehlergeneigtheit für jedermann, insbesondere aber für berufliche Parteienvertreter leicht erkennbar ist; hiebei handelt es sich um solche, die als Wiedereinsetzungsgründe in der Regel nicht geltend gemacht werden können (vgl. E 23.5.2001, Zl. 99/06/0039). Um einen solchen handelt es sich, wenn der Parteienvertreter einen telefonischen Auftrag zu einer Eintragung in das Fristenbuch mit Worten gibt, bei dem eine Missinterpretation geradezu vorprogrammiert ist. Es hätte vielmehr der sofortigen Überprüfung oder einer nachprüfenden Kontrolle des Rechtsanwaltes bedurft, ob seinem telefonischen Auftrag fehlerfrei entsprochen worden ist. Dies wäre insbesondere in Anbetracht der Behauptung, die mit der Eintragung beauftragte Aushilfssekretärin sei lediglich erst kurzfristig in der Kanzlei tätig gewesen, geboten gewesen. Durch die Forderung nach Beobachtung solcher Art von Sorgfalt erscheint die einem beruflichen Parteienvertreter obliegende Diligenzpflicht auch keineswegs überspannt (vgl. auch ähnliche Fälle betreffend B 5.11.1997, Zl. 97/21/0673, und E 3.4.2001, Zl. 2000/08/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090177.X01Im RIS seit
21.02.2003