RS Vwgh 2002/11/14 2001/09/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0178

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde der Fristenvormerk zwar in das Fristenbuch grundsätzlich richtig eingetragen, jedoch entgegen einer generellen Weisung von einer erst kurz in der Kanzlei des Parteienvertreters tätigen Aushilfssekretärin auf Grund eines Missverständnisses ausgestrichen. Anders als bei manipulativen Irrtümern, die als Wiedereinsetzungsgründe gelten, verhält es sich bei Irrtümern, deren Fehlergeneigtheit für jedermann, insbesondere aber für berufliche Parteienvertreter leicht erkennbar ist; hiebei handelt es sich um solche, die als Wiedereinsetzungsgründe in der Regel nicht geltend gemacht werden können (vgl. E 23.5.2001, Zl. 99/06/0039). Um einen solchen handelt es sich, wenn der Parteienvertreter einen telefonischen Auftrag zu einer Eintragung in das Fristenbuch mit Worten gibt, bei dem eine Missinterpretation geradezu vorprogrammiert ist. Es hätte vielmehr der sofortigen Überprüfung oder einer nachprüfenden Kontrolle des Rechtsanwaltes bedurft, ob seinem telefonischen Auftrag fehlerfrei entsprochen worden ist. Dies wäre insbesondere in Anbetracht der Behauptung, die mit der Eintragung beauftragte Aushilfssekretärin sei lediglich erst kurzfristig in der Kanzlei tätig gewesen, geboten gewesen. Durch die Forderung nach Beobachtung solcher Art von Sorgfalt erscheint die einem beruflichen Parteienvertreter obliegende Diligenzpflicht auch keineswegs überspannt (vgl. auch ähnliche Fälle betreffend B 5.11.1997, Zl. 97/21/0673, und E 3.4.2001, Zl. 2000/08/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090177.X01

Im RIS seit

21.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten