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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung der Berufungskommission betreffend die Frage der Verfolgungsverjährung nachträglich eine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, die etwa in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden könnte (vgl. hiezu auch das E vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0170). Demnach waren aber die Disziplinarbehörden nicht berechtigt, sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über die in der tragenden Begründung der Entscheidung der Berufungskommission mit bindender Wirkung ausgesprochene Verneinung des Eintritts der Verfolgungsverjährung im nachfolgenden Disziplinarverfahren hinwegzusetzen (vgl. sinngemäß auch das E eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090008.X04Im RIS seit
18.02.2003