RS Vwgh 2002/11/14 2001/09/0008

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Veröffentlicht am 14.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §123 Abs3;
BDG 1979 §41a Abs5;
BDG 1979 §41a Abs6;
BDG 1979 §94 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung der Berufungskommission betreffend die Frage der Verfolgungsverjährung nachträglich eine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, die etwa in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden könnte (vgl. hiezu auch das E vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0170). Demnach waren aber die Disziplinarbehörden nicht berechtigt, sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über die in der tragenden Begründung der Entscheidung der Berufungskommission mit bindender Wirkung ausgesprochene Verneinung des Eintritts der Verfolgungsverjährung im nachfolgenden Disziplinarverfahren hinwegzusetzen (vgl. sinngemäß auch das E eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090008.X04

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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