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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/09/0207 E 14. November 2002Rechtssatz
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, bei den verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen habe es sich nicht um wirtschaftlich unselbständige, abhängige Arbeitnehmerinnen gehandelt. Sie seien vielmehr in Ausübung des "ältesten Gewerbes der Welt", nämlich der Prostitution und somit als "Selbständige" tätig gewesen, was als offenkundige Tatsache im Sinne des § 45 AVG zu werten sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass allgemein animiert worden sei, so lasse dies noch nicht den Schluss zu, es wäre eine Tätigkeit ausgeübt worden, die mit einer wirtschaftlichen Abhängigkeit in Einklang zu bringen sei, zumal keine Verpflichtung zur Erbringung irgendwelcher persönlicher Leistungen nachgewiesen worden sei.
Als offenkundige Tatsache kann die Beurteilung der Tätigkeit der Ausländerinnen durch den Beschwerdeführer schon deswegen nicht angesehen werden, weil es sich dabei nicht um eine Tatsache, sondern um eine rechtliche Qualifikation handelt. Das Rechtsinstitut des "receptum cauponium et stabulariorum" aus dem römischen Recht regelt dort die Haftung des Herbergs- und Stallwirts, dies hat jedenfalls mit der Frage, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG vorliegt, nichts zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090167.X01Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009