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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Bei ihrer Beurteilung hat die Disziplinaroberkommission - in Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an den Spruch des gegen den Beamten ergangenen rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichts für Strafsachen Wien - das vom Beamten begangene Fehlverhalten (Verrrat von Polizeiaktionen (Planquadraten) durch den Beamten) zu Recht in Bezug auf seine dienstlichen Aufgaben als eine äußerst gravierende Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 gewertet (Hinweis E vom 19. September 2001, Zl. 2001/09/0040, ua.). Es ist insbesondere auch nicht - etwa im Sinne eines Milderungsgrundes - von Bedeutung, dass der Beamte die Planquadrate "nur global" an Besitzer übel beleumundeter Lokale verraten hat. Auch der Hinweis darauf, dass der Mittäter "eine höhere strafrechtliche Verurteilung" erhalten habe, disziplinär jedoch milder behandelt worden sei, zeigt schon angesichts der Begründung der Disziplinaroberkommission, dass der Beamte der Vorgesetzte des Mittäters war "und diese Tatsache natürlich auch Rückwirkungen auf die Strafhöhe im Disziplinarverfahren" habe, angesichts der Vorbildfunktion des Vorgesetzten und des Umstandes, dass dem Beamten unbestritten noch eine beträchtliche Zahl weiterer Dienstpflichtverletzungen zur Last liegt, keine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides auf. Dass aber - allenfalls - auch gegen den Mittäter eine strengere Disziplinarstrafe hätte verhängt werden können, ist im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002090056.X01Im RIS seit
18.02.2003