RS Vfgh 2004/11/4 B1329/04

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates betreffend Körperschaftsteuer 1996.

Die beschwerdeführende Gesellschaft führt zur Begründung ihres Antrags selbst aus, dass zum einen mit der sofortigen, vollen Entrichtung der Abgaben erhebliche Härten für das Unternehmen verbunden wären, zum anderen aber die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Sollte dies zutreffen, so erfüllt sie genau jene Voraussetzungen, die §212 BAO für die Gewährung von Zahlungserleichterungen aufstellt, womit die beschwerdeführende Gesellschaft die sofortige, volle Entrichtung der strittigen Beträge hinausschieben kann. Der Gerichtshof geht dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein allfälliger Finanzierungsaufwand nicht geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Aufwand auf Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Entscheidungstexte

  • B 1329/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.11.2004 B 1329/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1329.2004

Dokumentnummer

JFR_09958896_04B01329_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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