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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §4 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass nach einer Gesamtbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nach dessen wahren wirtschaftlichen Gehalt Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 AÜG vorliegt; bereits aus der Feststellung der belangten Behörde, dass die Fahrer weisungsgebunden waren und die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft das Weisungsrecht gegenüber den Fahrern ausübte, ergibt sich die Erfüllung des wesentlichen Kriteriums des § 4 Abs. 2 Z. 3 AÜG. Es zeigt sich das Bild einer Arbeitskräfteüberlassung, sohin einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG. Die freie Wahlmöglichkeit der "Frachtbeförderer" im unbedeutenden Nebenpunkt der Wahl der Streckenführung ändert nichts an der Gesamtbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nach dessen wahren wirtschaftlichen Gehalt als Überlassung von Arbeitskräften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090229.X02Im RIS seit
21.02.2003