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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Beschwerdefall geht es nicht um die Baubewilligung selbst (der Beschwerdeführer hat nicht gegen die Baubewilligung Berufung erhoben), sondern um ein gesondertes Verfahren, in dem ausschließlich die Frage der Parteistellung behandelt wurde. Ein Erfolg der Beschwerde kann nur dazu führen, dass (nach einem entsprechenden Ersatzbescheid durch die Vorstellungsbehörde) der Gemeinderat über die Berufung gegen die Versagung der Parteistellung neuerlich entscheiden muss. Die Ausnützung der mit einem näher bezeichneten Bescheid erteilten Baubewilligung kann - wie auch immer das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgeht - zunächst nicht hintangehalten werden. Es kann eine Suspendierung der Rechtswirkungen des hier gegenständlichen Vorstellungsbescheides keinen Einfluss auf die unbekämpft gebliebene und damit rechtskräftige Baubewilligung ausüben. Im Beschluss vom 28. August 1990, AW 90/07/0028, wurde (auch) auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, dass einem Beschwerdeführer nie eine Rechtsstellung - vorläufig - zuerkannt werden kann, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und deshalb auch nicht im Fall von dessen Aufhebung besäße. Genau darauf würde aber die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag gewünschte Suspendierung der Wirkung der Baubewilligung hinauslaufen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002050131.A01Im RIS seit
05.03.2003