RS Vwgh 2002/11/15 AW 2002/03/0053

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Veröffentlicht am 15.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte eine Zusammenschaltungsanordnung gemäß § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) getroffen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die im Bescheid festgelegte Mindestauslastung und die normierten Folgen bei Nichterreichen der Mindestauslastung unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung hätten. Einen unverhältnismäßigen Nachteil stelle insbesondere die Einbeziehung von Minderauslastungen aus einem Zeitraum vor Inkrafttreten der Anordnung, also noch aus 2001, dar. Dadurch könnte die Beschwerdeführerin "unter Umständen" unberechtigten Ausgleichszahlungen in "beträchtlicher" Höhe ausgesetzt sein, obwohl sie im Jahr 2001 sämtliche Minderauslastungen durch Ausgleichszahlungen abgedeckt hätte. Da dieses Vorbringen sowohl konkrete wirtschaftliche Belastungen der Beschwerdeführerin als auch eine nachvollziehbare Quantifizierung der behaupteten ("beträchtlichen") Ausgleichszahlungen vermissen lässt, hat die Beschwerdeführerin dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (Hinweis B 17.6.1999, Zl. AW 99/03/0027). Bei diesen Gegebenheiten vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass der sich nach Abwägung aller berührten Interessen ergebende Nachteil für die Beschwerdeführerin ein "unverhältnismäßiger" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002030053.A01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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