RS Vwgh 2002/11/15 AW 2002/10/0022

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Veröffentlicht am 15.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §18 Abs1 Z1;
ApKG §18 Abs1 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe nach dem ApKG - Mit Disziplinarberufungserkenntnis des Disziplinarberufungssenates der Österreichischen Apothekerkammer wurde über den Beschwerdeführer in diesbezüglicher Abweisung der Berufung gegen ein Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Apothekerkammer wegen des Disziplinarvergehens nach § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 ApKG eine Geldstrafe von S 100.000,-- sowie die Strafe der dauernden Entziehung des Rechts zur Ausbildung von Aspiranten verhängt. Denjenigen, der einen Aufschiebungsantrag in Ansehung einer verhängten Geldstrafe stellt, trifft in Bezug auf den "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG eine umfassende Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (Hinweis auf Mayer, B-VG, 3. Auflage (2002), 730 f, und die hier zitierte Judikatur). Dieser Pflicht wird in einem Fall wie dem vorliegenden nur dann entsprochen, wenn der Antragsteller sein Einkommen und seine gesamte wirtschaftliche Situation konkret dargetan hat (Hinweis B VS 25. Februar 1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Apothekenwesen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002100022.A01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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