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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0141Rechtssatz
Eine Pauschalierung von Überstunden im Einzelfall hat, ungeachtet des Umstandes, dass der Beamte kein Recht darauf hat, für den Fall, dass die Dienstbehörde davon Gebrauch machen will, in Bescheidform zu ergehen. Das Erfordernis der Regelung in Bescheidform ergibt sich zum einen aus den sich aus der Pauschalierung ergebenden Ansprüchen des Beamten (Auszahlung einer monatlichen Nebengebühr im Ausmaß von 11/12 im Voraus nach § 15 Abs. 4 iVm Abs. 3 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 und der Fortzahlung bei bestimmten Verhinderungsfällen nach § 15 Abs. 5 leg. cit.; so auch Willi, Das Nebengebührenrecht der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes in Behördenpraxis und Rechtsprechung, Dissertation an der Universität Wien, 2000, Seite 268), zum anderen aus einem Rückschluss aus § 15 Abs. 6 GehG/Tirol, welcher gemäß dem Tir GdBG 1970 sinngemäß für die dem Tir GdBG 1970 unterliegenden Gemeindebeamten gilt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120166.X08Im RIS seit
05.02.2003Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013