RS Vwgh 2002/11/19 AW 2002/04/0038

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Bei Abwägung der von der Beschwerdeführerin (in ihrem Antrag) einerseits und von der Mitbeteiligten (in ihrer Stellungnahme) andererseits geltend gemachten Nachteile bzw. Interessensbeeinträchtigungen sind jene der Beschwerdeführerin als überwiegend anzusehen. Es wäre jedenfalls Sache der Mitbeteiligten gewesen, die sie treffenden Nachteile in ihrer Stellungnahme darzustellen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 292, wiedergegebene Judikatur). Die Mitbeteiligte bringt hiezu lediglich vor, ihre Nichtteilnahme an der Zuteilung der gegenständlichen Übertragungskapazität könnte zu einer Wiederaufnahme und in weiterer Folge zum "Chaos" bzw. der Vernichtung von Vermögen führen. Damit stellt die Mitbeteiligte nur die allgemeine Verfahrenslage dar, sie zeigt aber nicht konkret auf, aus welchem Grund ihr im Vergleich zur Beschwerdeführerin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein größerer Nachteil drohe. Sie vermag auch die im Aufschiebungsantrag dargelegte (überwiegende) Interessenbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002040038.A03

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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