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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei Abwägung der von der Beschwerdeführerin (in ihrem Antrag) einerseits und von der Mitbeteiligten (in ihrer Stellungnahme) andererseits geltend gemachten Nachteile bzw. Interessensbeeinträchtigungen sind jene der Beschwerdeführerin als überwiegend anzusehen. Es wäre jedenfalls Sache der Mitbeteiligten gewesen, die sie treffenden Nachteile in ihrer Stellungnahme darzustellen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 292, wiedergegebene Judikatur). Die Mitbeteiligte bringt hiezu lediglich vor, ihre Nichtteilnahme an der Zuteilung der gegenständlichen Übertragungskapazität könnte zu einer Wiederaufnahme und in weiterer Folge zum "Chaos" bzw. der Vernichtung von Vermögen führen. Damit stellt die Mitbeteiligte nur die allgemeine Verfahrenslage dar, sie zeigt aber nicht konkret auf, aus welchem Grund ihr im Vergleich zur Beschwerdeführerin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein größerer Nachteil drohe. Sie vermag auch die im Aufschiebungsantrag dargelegte (überwiegende) Interessenbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002040038.A03Im RIS seit
05.03.2003