RS Vfgh 2004/11/11 B1351/04

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Veröffentlicht am 11.11.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid betreffend Schenkungssteuer.

Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt vor, die Entrichtung der Schenkungssteuer würde den dem ORF eingeräumten Wettbewerbsvorteil noch vergrößern und die Beschwerdeführerin weiter belasten.

Sollte der Gerichtshof im Verfahren B630/03 [vgl den Prüfungsbeschluss vom 19.06.04] dabei bleiben, dass Bedenken lediglich gegen die Befreiungsvorschrift des §15 Abs1 Z15 ErbStG (und nicht auch gegen den Grundtatbestand dieses Gesetzes bestehen) und in der Folge (im Verfahren zu G109/04) diese Bestimmung als verfassungswidrig erkennen, wäre der angefochtene Bescheid auch nach bereinigter Rechtslage nicht aufzuheben, so dass die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt wäre. Sollte der Gerichtshof hingegen der Anregung der beschwerdeführenden Gesellschaft folgen, auch den Grundtatbestand des ErbStG in Prüfung ziehen und diesen in der Folge aufheben, dann wäre der angefochtene Bescheid aufzuheben. In diesem Fall hätte die Antragstellerin Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages, weshalb die beschwerdeführende Gesellschaft darzulegen gehabt hätte, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl VfSlg 16065/2001).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1351.2004

Dokumentnummer

JFR_09958889_04B01351_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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