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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid betreffend Schenkungssteuer.
Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt vor, die Entrichtung der Schenkungssteuer würde den dem ORF eingeräumten Wettbewerbsvorteil noch vergrößern und die Beschwerdeführerin weiter belasten.
Sollte der Gerichtshof im Verfahren B630/03 [vgl den Prüfungsbeschluss vom 19.06.04] dabei bleiben, dass Bedenken lediglich gegen die Befreiungsvorschrift des §15 Abs1 Z15 ErbStG (und nicht auch gegen den Grundtatbestand dieses Gesetzes bestehen) und in der Folge (im Verfahren zu G109/04) diese Bestimmung als verfassungswidrig erkennen, wäre der angefochtene Bescheid auch nach bereinigter Rechtslage nicht aufzuheben, so dass die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt wäre. Sollte der Gerichtshof hingegen der Anregung der beschwerdeführenden Gesellschaft folgen, auch den Grundtatbestand des ErbStG in Prüfung ziehen und diesen in der Folge aufheben, dann wäre der angefochtene Bescheid aufzuheben. In diesem Fall hätte die Antragstellerin Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages, weshalb die beschwerdeführende Gesellschaft darzulegen gehabt hätte, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl VfSlg 16065/2001).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1351.2004Dokumentnummer
JFR_09958889_04B01351_01