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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0141Rechtssatz
Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges sind nur aus "Dienstrücksichten" zulässig. Das bedeutet, dass sie nicht nur nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürfen. Zur Überprüfung, ob diese gesetzlichen Schranken eingehalten worden sind, hat der durch eine solche Personalmaßnahme in seiner dienstrechtlichen Position betroffene Beamte die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu begehren (so das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zlen. 95/12/0058, 95/12/0358, zur mit § 19 Abs. 3 Tir GdBG 1970 vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 3 Oö StGdBG 1956; weitere Hinweise im Erkenntnis).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120166.X05Im RIS seit
05.02.2003Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013