RS Vwgh 2002/11/19 99/12/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2002
beobachten
merken

Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art7 Abs1;
GdBG Tir 1970 §19 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0141

Rechtssatz

Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges sind nur aus "Dienstrücksichten" zulässig. Das bedeutet, dass sie nicht nur nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürfen. Zur Überprüfung, ob diese gesetzlichen Schranken eingehalten worden sind, hat der durch eine solche Personalmaßnahme in seiner dienstrechtlichen Position betroffene Beamte die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu begehren (so das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zlen. 95/12/0058, 95/12/0358, zur mit § 19 Abs. 3 Tir GdBG 1970 vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 3 Oö StGdBG 1956; weitere Hinweise im Erkenntnis).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120166.X05

Im RIS seit

05.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten