RS Vwgh 2002/11/19 2002/12/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0136 E 11. Dezember 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Der § 62 Abs 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebensowenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden (Hinweis E 28.5.1982, 82/04/0093, 0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120140.X05

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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