RS Vwgh 2002/11/19 2002/21/0054

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §46;
AVG §58 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Verweigerung eines Abschiebungsaufschubes wegen Unmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen iSd § 56 Abs. 2 FrG 1997 setzt voraus, dass die Behörde - auf Grund schlüssiger Beweiswürdigung - Feststellungen trifft, die den rechtlichen Schluss zulassen, die Gründe für die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung (hier:

Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde des Heimatstaates) könnten vom Fremden selbst jederzeit auf zumutbare Weise beseitigt werden. Dann handelt es sich aber nicht um einen Fall, in dem die Identität der abzuschiebenden Person "nicht feststellbar" ist.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210054.X04

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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