RS Vwgh 2002/11/19 2001/12/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137;

Rechtssatz

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht - zumindest implizit - davon aus, dass die Abweisung eines Feststellungsantrages keine Feststellungswirkung (etwa dahingehend, dass das Gegenteil des Beantragten nunmehr bindend als festgestellt gilt) entfaltet. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 94/19/1419, ausgeführt, dass (ausschließlich) im Hinblick auf die Möglichkeit der amtswegigen Einleitung eines Feststellungsverfahrens keine Bedenken gegen die positive Feststellung im Anschluss an die Abweisung eines zulässigen negativen Feststellungsantrages bestehen. Diese Erwägungen zur Zulässigkeit der positiven Feststellung gehen ganz offensichtlich davon aus, dass eine solche positive Feststellung durch die Abweisung des negativen Feststellungsantrages nicht getroffen wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 93/12/0059, zum Ausdruck gebracht, dass durch die Abweisung eines unzulässigen Feststellungsantrages eine Rechtsverletzung nicht eintreten könne. Dieser Rechtsprechung ist jedenfalls insoweit zu folgen, als sie implizit davon ausgeht, dass die Abweisung eines Feststellungsantrages keine Feststellungswirkung entfaltet.

(hier: Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil sie auf Grund des zulässigen und auch ausdrücklich auf eine Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gerichteten Antrages keine solche Feststellung getroffen, sondern vielmehr den Feststellungsantrag abgewiesen hat.)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120113.X04

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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