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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0141Rechtssatz
Wurde eine Nebengebühr (hier: Überstunden) im Pauschalierungsbescheid für die Dauer eines Jahres (neu) festgesetzt, ist sie mit Ablauf dieses Jahres durch Zeitablauf erloschen, ohne dass es für den Eintritt dieser Rechtsfolge einer Neubemessung nach § 15 Abs 6 GehG/Tirol bedurfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120166.X09Im RIS seit
05.02.2003Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013