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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §22;Rechtssatz
§ 73 RGV zielt im Ergebnis darauf ab, dem Beamten einen Mehraufwand durch die unentgeltliche Gewährung von entsprechenden Sachleistungen in Form der Verpflegung (zweiter Satz) und der Nächtigungsmöglichkeit (dritter Satz) gar nicht erst entstehen zu lassen. Durch § 73 letzter Satz RGV sollte vermieden werden, dass Beamte, die unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt erhalten, noch durch den Anspruch auf Nächtigungsgebühr weiter begünstigt werden. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 23. Oktober bis 6. November 1995 iS des § 73 RGV schon deshalb keinen Anspruch auf Nächtigungsgebühr, weil er in diesem Zeitraum eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt erhalten hat, die er in Anspruch hätte nehmen können. Hingegen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Nächtigungsgebühr für den Zeitraum ab dem 7. November 1995 nicht auf Grundlage des § 73 RGV in Abrede zu stellen, weil für ihn ab diesem Zeitpunkt keine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit (mehr) zur Verfügung stand. Dem Umstand, dass der Verlust der Reservierung dieser unentgeltlichen Nächtigungsmöglichkeit auf seine Untätigkeit zurückzuführen ist, die für ihn bereitgehaltene Unterkunft (durch Aushändigung der Schlüssel etc.) zu übernehmen, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Im Fall der Weitergabe einer (ursprünglich) reservierten, aber nicht übernommenen Unterkunft an einen anderen Unterkunftswerber (mit der Konsequenz, dass sich die Behörde für diesen die Auszahlung der Nächtigungsgebühr erspart), hat der erste Unterkunftswerber, dem ab Weitergabe keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestellt werden kann, möglicherweise - wenn die Voraussetzungen nach § 22 RGV erfüllt sind - (wieder) Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120192.X01Im RIS seit
05.03.2003