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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2002/04/0037 B 19. November 2002 RS 3Stammrechtssatz
Es darf darauf hingewiesen werden, dass jeder Ausgang des anhängigen Beschwerdeverfahrens die Zuteilung der gegenständlichen Übertragungskapazität mit dem Risiko einer danach anschließenden Wiederaufnahme (entweder von Seiten der Beschwerdeführerin oder von Seiten der Mitbeteiligten) bzw. einer allfälligen späteren inhaltlichen Korrektur der erfolgten Zuteilung belastet. Die belangte Behörde wird daher zur Vermeidung einer mit Rechtsunsicherheit belasteten Zuteilung der Übertragungskapazität (und auch aus verfahrensökonomischen Überlegungen) aufgrund der vorliegenden Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab deren Zustellung mit weiteren Schritten im Zuteilungsverfahren innezuhalten haben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002040038.A04Im RIS seit
05.03.2003