RS Vwgh 2002/11/19 AW 2002/04/0038

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2002/04/0037 B 19. November 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Es darf darauf hingewiesen werden, dass jeder Ausgang des anhängigen Beschwerdeverfahrens die Zuteilung der gegenständlichen Übertragungskapazität mit dem Risiko einer danach anschließenden Wiederaufnahme (entweder von Seiten der Beschwerdeführerin oder von Seiten der Mitbeteiligten) bzw. einer allfälligen späteren inhaltlichen Korrektur der erfolgten Zuteilung belastet. Die belangte Behörde wird daher zur Vermeidung einer mit Rechtsunsicherheit belasteten Zuteilung der Übertragungskapazität (und auch aus verfahrensökonomischen Überlegungen) aufgrund der vorliegenden Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab deren Zustellung mit weiteren Schritten im Zuteilungsverfahren innezuhalten haben.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002040038.A04

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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