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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde kann die Frage der Zumutbarkeit einer Handlungsalternative im Regelfall nur auf Grund eines entsprechend konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1989, Zl. 87/12/0083). Einzige Einschränkung dieses vielfach ausgesprochenen Grundsatzes ist das Vorliegen offenkundiger Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG. (hier: Der allgemeine Hinweis auf die "wirtschaftlichen Gründe" vermag Angaben über die konkrete finanzielle Situation des Beamten nicht zu ersetzen; auch der Hinweis auf die "im Hinblick auf immer wieder in den Medien veröffentlichte Berichte" um an die 50 Prozent höheren Wohnungsbeschaffungskosten am Dienstort bedürfte einer näheren Konkretisierung.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120291.X03Im RIS seit
18.02.2003