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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Nach Art. 67 Abs. 1 B-VG bedürfen alle Akte des Bundespräsidenten, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, und damit auch die Ernennung eines Bundesbeamten, eines Vorschlages. Verfassungsrechtlich ist ein Vorschlag Voraussetzung für das Tätigwerden des Bundespräsidenten überhaupt, sodass er ohne einen solchen Vorschlag nicht handeln darf (vgl. etwa Berchtold, Der Bundespräsident (1969), S. 149; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung (1977), S. 216; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 8. Auflage (2000), Rz. 636; Mayer, B-VG, 3. Auflage (2002), Art. 67 B-VG I; Thienel, Der mehrstufige Verwaltungsakt (1996), S. 296). Fehlt es an einem derartigen Vorschlag, kommt auch eine Säumnis des Bundespräsidenten nicht in Betracht.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120278.X01Im RIS seit
17.03.2003Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010