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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39a Abs1;Rechtssatz
Wird bei einer Vernehmung kein "Amtsdolmetscher" iSd § 39a Abs. 1 AVG beigezogen, so können die angefallenen Dolmetscherkosten als "Barauslagen" iSd § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG angesehen werden. Nach der von der belBeh hier herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs. 2 AVG kann, Verschulden vorausgesetzt, die Kostenersatzpflicht nur einen "Beteiligten" treffen. In einem Verfahren betreffend die Vorschreibung der im Schubhaftverfahren des illegal Beschäftigten aufgelaufenen Dolmetschgebühren an den Arbeitgeber wurde der Standpunkt vertreten, diesem fehlt in Bezug auf das Schubhaftverfahren des betroffenen Fremden die Stellung eines Beteiligten iSd § 8 AVG, sodass eine Kostenvorschreibung gemäß § 76 Abs. 2 und 3 AVG schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt (Hinweis E 30. 9. 1998, 97/02/0103). Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall(hier: Bf ist Arbeitgeber des Fremden über den im gegenständlichen Verfahren ein Aufenthaltsverbot iSd § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 8 FrG 1997 verhängt wurde), zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, den im § 76 Abs. 2 und 3 AVG verwendeten Begriff des "Beteiligten" nicht iSd Legaldefinition des § 8 AVG zu verstehen. Dem Bf kam aber in Bezug auf das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den von ihm illegal beschäftigten Fremden nicht die Stellung als Beteiligter iSd § 8 AVG zu. Die Annahme der belBeh, die Ersatzpflicht für die Dolmetschgebühren auf § 76 Abs. 2 AVG stützen zu können, erweist sich daher als verfehlt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210160.X01Im RIS seit
05.03.2003