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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Ein Rechenfehler liegt nur dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wird. Rechenfehler können meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (z.B. wenn bestimmte Zahlen falsch addiert werden; vgl. hiezu auch Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage (1999), Rz 449).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120140.X01Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011