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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Bei der Frage, ob § 44b LDG 1984 eine "gleichartige österreichische Rechtsvorschrift" im Sinn des § 12 Abs. 2 Satz 1 KUG ist, kommt es nicht darauf an, ob § 44b LDG 1984 eine inhaltlich (nahezu) gleich lautende Regelung der Teilzeitbeschäftigung wie in § 15c MSchG bzw. § 8 EKUG enthält. Entscheidend ist vielmehr die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung unter typischerweise gleichen Voraussetzungen. Ausführungen dazu, dass § 44b LDG 1984 eine "gleichartige österreichische Rechtsvorschrift" im Sinn des § 12 Abs. 2 Satz 1 KUG ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120314.X01Im RIS seit
05.03.2003