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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §20 Abs4 idF 1989/346;Rechtssatz
§ 20 Abs. 5 BDG 1979 spricht nur davon, dass die dem Bund gemäß Abs. 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten von "der Dienstbehörde ..., die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten zuständig gewesen ist", mit Bescheid festzustellen sind, sodass sich hieraus noch keine Übertragung der Zuständigkeit an eine nachgeordnete Dienstbehörde ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120106.X01Im RIS seit
05.03.2003