Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Art. 132 B-VG sieht die Durchsetzung einer Entscheidungspflicht nur dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat (vgl. etwa Mayer, B-VG, 3. Auflage (2002), Art. 132 I.1. sowie § 27 VwGG I.). Der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Ernennung kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, weshalb sie auch nicht im Wege einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG durchgesetzt werden kann (so auch Thienel, Der mehrstufige Verwaltungsakt (1996), S. 296 f).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120278.X03Im RIS seit
17.03.2003Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010