RS Vwgh 2002/11/19 2000/12/0278

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
B-VG Art65 Abs2 lita;
B-VG Art67 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Art. 132 B-VG sieht die Durchsetzung einer Entscheidungspflicht nur dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat (vgl. etwa Mayer, B-VG, 3. Auflage (2002), Art. 132 I.1. sowie § 27 VwGG I.). Der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Ernennung kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, weshalb sie auch nicht im Wege einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG durchgesetzt werden kann (so auch Thienel, Der mehrstufige Verwaltungsakt (1996), S. 296 f).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120278.X03

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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