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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
BDG 1979 §1 Abs1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0141Rechtssatz
Die Berufung des Beamten auf wohlerworbene Rechte (hier: Anspruch auf "Weitergewährung" der Überstunden wegen deren langjähriger "Gewährung") ist nicht zielführend. Der Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses besteht darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0147 = VwSlg 14745 A/1997). Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit (allenfalls) gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120166.X10Im RIS seit
05.02.2003Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013