RS Vwgh 2002/11/19 99/12/0166

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1 impl;
BDG 1979 §6 Abs1 impl;
BDG 1979 §62 impl;
GdBG Tir 1970 §1 Abs1 idF 1993/085;
LBG Tir 1998 §1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/12/0141

Rechtssatz

Die Berufung des Beamten auf wohlerworbene Rechte (hier: Anspruch auf "Weitergewährung" der Überstunden wegen deren langjähriger "Gewährung") ist nicht zielführend. Der Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses besteht darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0147 = VwSlg 14745 A/1997). Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit (allenfalls) gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120166.X10

Im RIS seit

05.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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