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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
§ 20b Abs. 6 Z. 2 GehG und die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt allein auf das Faktum des "Wohnens" ab; darauf, ob der Wohnsitz durch den Beamten neu begründet worden oder ob er seit seiner Geburt unverändert am gleichen Wohnsitz verblieben ist, kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120291.X02Im RIS seit
18.02.2003