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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art65 Abs2 lita;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass der Bundespräsident eine Ernennung ohne einen Vorschlag nicht vornehmen darf, fällt die Ernennung ausschließlich in seine Zuständigkeit. Er kann daher, unbeschadet seiner Abhängigkeit vom Vorliegen eines Vorschlages, jedenfalls wenn ein solcher Vorschlag erstattet würde als "federführende Behörde" bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120278.X02Im RIS seit
17.03.2003Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010