RS Vwgh 2002/11/19 2001/12/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §20 Abs4 idF 1989/346;
BDG 1979 §20 Abs5 idF 1988/287;
DVG 1984 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0208 E 3. Juli 2002 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Auch im Dienstrechtsverfahren ergehende Bescheide sind, sofern es sich nicht um Dienstrechtsmandate handelt oder die Voraussetzungen des § 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes vorliegen, entsprechend den Vorschriften der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG zu begründen. Die im § 8 Abs. 1 DVG enthaltene Vorschrift, dass die Behörde auch die zum Vorteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen habe, stellt eine Betonung des das Verwaltungsverfahren ganz allgemein beherrschenden Grundsatzes der Amtswegigkeit dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1977, 2293/76, VwSlg 9324 A/1977).

(hier: Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der angefochtene Bescheid keine Spezifizierung oder Konkretisierung der gemäß § 20 Abs 4 BDG rückzuerstattenden Ausbildungskosten enthält)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120106.X03

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten