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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40;Rechtssatz
Für die (funktionelle) Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres (in seiner Eigenschaft als oberste Dienstbehörde) oder der Berufungskommission (als Berufungsbehörde) ist der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides maßgebend. Hat aber die Dienstbehörde erster Instanz eine (verfahrensrechtliche) Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag (auf bescheidmäßige Feststellung seiner Nichtverwendung in der Kriminaldienstgruppe) getroffen, hat sie einen Bescheid in einer Angelegenheit des § 40 BDG 1979 erlassen, die die Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41a Abs. 6 BDG 1979 begründete (Hinweis B 20.1.1999, 97/12/0359). Es war daher der Bundesminister für Inneres zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers nicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120139.X03Im RIS seit
05.03.2003