RS Vwgh 2002/11/19 AW 2002/04/0038

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2002/04/0037 B 19. November 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Stattgebung - Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren über die Zuordnung der Übertragungskapazität "Bregenz 91,5 MHz" - Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung offenbar deshalb nicht entgegen, weil die ins Treffen geführten Interessen der Chancengleichheit der Wettbewerbsbedingungen, der Rechtssicherheit im gegenständlichen Zuordnungsverfahren und der Vermeidung von Verzögerungen bei der Zuordnung durch eine Abweisung des Aufschiebungsantrages der Beschwerdeführerin nicht unbeeinträchtigt blieben bzw. die behauptete Interessensgefährdung auch im Falle einer Abweisung des Aufschiebungsantrages unverändert bestehen würde. Wie die belangte Behörde - aus verfahrensökonomischer Sicht und zur Vermeidung unwiederbringlicher Nachteile - nämlich zutreffend darlegt, wäre es vorliegend notwendig, wohl in jedem Fall mit einer Zuordnung der Übertragungskapazität bis zur endgültigen Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens zuzuwarten.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002040038.A02

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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