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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2002/04/0037 B 19. November 2002 RS 2Stammrechtssatz
Stattgebung - Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren über die Zuordnung der Übertragungskapazität "Bregenz 91,5 MHz" - Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung offenbar deshalb nicht entgegen, weil die ins Treffen geführten Interessen der Chancengleichheit der Wettbewerbsbedingungen, der Rechtssicherheit im gegenständlichen Zuordnungsverfahren und der Vermeidung von Verzögerungen bei der Zuordnung durch eine Abweisung des Aufschiebungsantrages der Beschwerdeführerin nicht unbeeinträchtigt blieben bzw. die behauptete Interessensgefährdung auch im Falle einer Abweisung des Aufschiebungsantrages unverändert bestehen würde. Wie die belangte Behörde - aus verfahrensökonomischer Sicht und zur Vermeidung unwiederbringlicher Nachteile - nämlich zutreffend darlegt, wäre es vorliegend notwendig, wohl in jedem Fall mit einer Zuordnung der Übertragungskapazität bis zur endgültigen Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens zuzuwarten.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002040038.A02Im RIS seit
05.03.2003