RS Vwgh 2002/11/19 2002/21/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/21/0204 E 20. März 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid nach § 30 Abs. 2 VwGG einerseits und die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 FrG 1997 andererseits sind von verschiedenen (rechtlichen und tatsächlichen) Voraussetzungen abhängig. Da auch die zeitliche Wirkungsdauer dieser Rechtsinstitute unterschiedlich ist, sind Entscheidungen über derartige Anträge grundsätzlich voneinander unabhängig und können einander nicht "außer Kraft setzen". Eine "Bindung" an den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht lediglich dahin, dass schon eine "denknotwendige" Voraussetzung für die Bewilligung des Abschiebungsaufschubes fehlt, weil die Ausweisung (vorläufig) nicht durchsetzbar im Sinne des § 56 Abs. 1 FrG 1997 ist (Hinweis E 19. Juni 1996, 96/21/0446).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Entscheidung über den Anspruch Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210086.X03

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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