RS Vwgh 2002/11/19 2002/12/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
DVG 1984 §13 Abs1;

Rechtssatz

Unter "Durchschnittsbetrachter" ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen "Fall" vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung des hier aufgezeigten Aspektes restriktiver als jene für eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides in Anwendung des § 13 Abs. 1 DVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120140.X04

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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