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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Unter "Durchschnittsbetrachter" ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen "Fall" vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung des hier aufgezeigten Aspektes restriktiver als jene für eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides in Anwendung des § 13 Abs. 1 DVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120140.X04Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011